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2. Ausnahmen und Erlaubnisvorbehalt nach Art. 9 Abs. 2

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Art. 9 stellt in seiner Systematik ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dar.[222]

So sieht Art. 9 Abs. 2 für die dort näher konkretisierten Verarbeitungskontexte (abschließende) Ausnahmen vom Verbotsgrundsatz des Art. 9 Abs. 1 vor.

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Mit Blick auf den Schutzzweck der Regelung ist allerdings zu beachten, dass durch einen extensiven Gebrauch der Ausnahmevorschriften nicht der grundsätzliche Verbotscharakter der Vorschrift und damit die Grundentscheidung des Verordnungsgebers unterlaufen wird. Es bedarf daher einer restriktiven Interpretation und Auslegung der Ausnahmetatbestände des Art. 9 Abs. 2.[223]

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Darüber hinaus darf in der Anwendbarkeit eines Ausnahmetatbestands kein Freibrief für eine Datenverarbeitung gesehen werden. Vielmehr sind neben den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 und 2 die sonstigen Grundsätze, etwa aus Art. 5, 6, 7 und 8, zu beachten. Dies wird ausdrücklich durch ErwG 51 S. 5 klargestellt.[224]

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