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aa) Grundlagen

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Zeugnisverweigerungsberechtigt sind im Zusammenhang mit internen Ermittlungen insbesondere die oben in den Rn. 7 ff. genannten Berufsträger. § 97 StPO gilt darüber hinaus jedoch für alle zeugnisverweigerungsberechtigten Personen i.S.d. §§ 52 und 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3b StPO. Der Syndikusrechtsanwalt unterfällt dem Schutz der Norm seit der Neufassung des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO zum 1.1.2016 nicht mehr;[7] es sei denn, er ist im Einzelfall Hilfsperson eines zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsträgers.

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