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b) Sog. „Deliktsgegenstände“, § 97 Abs. 2 S. 3 2. Var. StPO

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Nach § 97 Abs. 2 S. 3 2. Var. StPO gilt das Beschlagnahmeverbot ebenfalls nicht, wenn es sich bei den zu beschlagnahmenden Gegenständen um solche handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, zu ihrer Begehung gebraucht worden oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren. Sie können daher unbeschränkt beschlagnahmt werden. Unter Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gebraucht worden sind, fallen auch solche, die der Tatvorbereitung dienten.[143] Häufig genannte Beispiele sind der über einen beabsichtigten Betrug geführte Schriftwechsel[144] und die zur Begehung einer Wirtschafts- oder Steuerstraftat benutzten Buchungsunterlagen.[145]

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