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1. Grundlagen
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Auch die (noch) relativ junge Norm des § 160a StPO[1] dient dem Schutz des Zeugnisverweigerungsrechts von Berufsgeheimnisträgern i.S.d. §§ 53, 53a StPO, indem sie bestimmt, dass dieses bei der Auswahl und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen, aber auch bei der Verwertung oder sogar der weiteren Verwendung gewonnener Erkenntnisse berücksichtigt werden muss. Zur Durchsetzung dieses Ziels steht in § 160a StPO ein abgestuftes System von Beweiserhebungs-, -verwertungs- und -verwendungsverboten zur Verfügung.[2] Soweit der Berufsträger selbst Beschuldigter eines Strafverfahrens ist, ist die Norm nach herrschender Ansicht unanwendbar.[3] Gleiches gilt, wie auch für die anderen Umgehungsverbote, wenn der Berufsträger wirksam von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde.[4]