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a) Sog. „Verstrickung“, § 97 Abs. 2 S. 3 1. Var. StPO

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Nach § 97 Abs. 2 S. 3 1. Var. StPO gilt das Beschlagnahmeverbot nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat (Anm.: des Anvertrauenden) oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. Diese Formulierung entspricht auch § 160a Abs. 4 S. 1 StPO. Auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kommt es dabei ebenso wenig an[137] wie auf die Frage, ob die Beteiligung strafbar ist.[138] Lediglich eine rechtswidrige Tat i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB soll erforderlich sein.[139] Der Verdacht selbst muss sich aus bestimmten äußeren oder inneren Tatsachen ergeben und über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen.[140] Der erforderliche Grad der Konkretisierung ist abhängig von der Schwere des Eingriffs in das Vertrauensverhältnis und muss bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Beschlagnahme erreicht sein.[141] Bei Verteidigern gilt im Hinblick auf § 148 StPO die Besonderheit, dass stets gewichtige Anhaltspunkte für eine Beteiligung erforderlich sind.[142]

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