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bb) Aufzeichnungen über anvertraute Mitteilungen oder über andere Umstände, auf die sich Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt, § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO

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In § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO werden diejenigen Aufzeichnungen gegen Beschlagnahme geschützt, die die Berufsträger oder ihre Gehilfen über ihnen vom Beschuldigten anvertraute Mitteilungen oder andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt. Aufzeichnungen in diesem Sinne sind alle auf Papier oder anderem Material festgehaltenen mündlichen Mitteilungen oder andere sinnlichen Wahrnehmungen des Berufsträgers, die im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen.[33] Solange es sich um eigene Wahrnehmungen des Berufsträgers handelt, ist gleichgültig, wer die Aufzeichnungen schlussendlich fertigt.[34] Beschlagnahmefrei sind analog § 11 Abs. 3 StGB auch Ton-, Bild- und Datenträger.[35] Als gängiges Beispiel für entsprechende Aufzeichnungen seien die Handakten eines Rechtsanwalts genannt. Notarielle Urkunden dürfen im Unterschied zu deren Entwürfen[36] beschlagnahmt werden, da ihr Inhalt gerade zur Kenntnisnahme durch Dritte bestimmt ist und daher als nicht geheimhaltungsbedürftig eingestuft wird.[37]

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