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Verlangt der Beschlagnahmende die Herausgabe einer Sache vom Berufsträger, muss er sein Herausgabeverlangen mit einer Belehrung darüber verbinden, dass die Sache nicht zwangsweise beschlagnahmt werden darf.[18] Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht macht das Beweismittel schon aus diesem Grund unverwertbar.[19] Wird die Sache bei Erscheinen des Beamten ohne Aufforderung spontan und freiwillig zur Verfügung gestellt, ist der Übergebende im Anschluss an die Übergabe zu belehren.[20] Auch sonst heilt eine bei nachträglicher (qualifizierter) Belehrung abgegebene Einverständniserklärung die Verletzung der Belehrungspflicht.[21] Gibt der Zeugnisverweigerungsberechtigte die zu beschlagnahmende Sache nach Belehrung oder in Kenntnis der Rechtslage freiwillig heraus, verzichtet er nach herrschender Auffassung konkludent auf den Schutz des § 97 StPO.[22] Der so erklärte Verzicht ist frei widerruflich und führt im Falle des Widerrufs zu einem Rückgabeanspruch des Berufsträgers.[23] Eine bereits erfolgte Auswertung des Beweismittels kann allerdings in dem betreffenden Verfahren prozessual uneingeschränkt verwertet werden.[24] Dass die Einwilligung des Gewahrsamsinhabers gegen § 203 StGB verstößt, hindert die Sicherstellung nicht.[25]

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