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4. Rechtsfolgen des Verstoßes gegen das Beschlagnahmeverbot
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Verstoßen die Ermittlungsbehörden gegen das einen Berufsgeheimnisträger betreffende Beschlagnahmeverbot, richtet sich die Verwertbarkeit bzw. Verwendbarkeit[146] nach § 160a StPO. § 160a Abs. 1 S. 2 und S. 5 StPO führt stets zur Unverwendbarkeit, im Rahmen des § 160a Abs. 2 S. 3 StPO ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach strengen Maßstäben durchzuführen. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 160a Abs. 1 StPO zum 1.2.2011 u.a. auf Rechtsanwälte[147] ist zu beachten. Der in § 160a Abs. 5 StPO normierte Vorrang des § 97 StPO gilt mit umstrittenem Umfang nur für die Ermittlungsmaßnahme als solche und betrifft die Regelung zur Verwendbarkeit erlangter Erkenntnisse bei Gesetzesverstößen nicht.[148] Die Verwertung der Erkenntnisse trotz Verwertungs- bzw. Verwendungsverbot führt zu einem Revisionsgrund.[149] Im Rahmen der Revisionsbegründung muss dargelegt werden, dass die Voraussetzungen der §§ 97 Abs. 2 S. 3, 160a Abs. 4 StPO nicht vorlagen.[150]
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War die Beschlagnahme zunächst zulässig, bleiben die Erkenntnisse nach herrschender Auffassung verwertbar, selbst wenn später ein Beschlagnahmehindernis entsteht, z.B. der Teilnahmeverdacht entfällt.[151] Im umgekehrten Fall, wenn die Beschlagnahme zunächst unzulässig war, sie aber nachträglich zulässig wird, sollen die Erkenntnisse ebenfalls verwertbar sein, es sei denn, der Verdacht ergibt sich erst aus den unzulässigerweise gewonnenen Erkenntnissen.[152]