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1. Die Verfassung der Römischen Republik

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Die Geschichte der Römischen Republik ist eine Erfolgsgeschichte. Der Überlieferung nach beginnt sie im Jahre 509 v. Chr., als der letzte König Tarquinius Superbus vertrieben wurde und der Adel die Herrschaft übernahm. In den ersten 150 Jahren hatte sie sich in zahlreichen äußeren Kriegen gegen Nachbarn und bei der Bewältigung innerer Spannungen zu bewähren, aber seit der Mitte des 4. Jahrhunderts konnten Kräfte für eine einzigartige Expansion freigesetzt werden. Zuerst wurde Italien erobert (bis 272 v. Chr.), dann der westliche Mittelmeerraum durch den Sieg über Karthago (264 – 241 v. Chr. und 218 – 202 v. Chr.) und fast nahtlos schließlich auch der hellenistische Osten (200 – 146 v. Chr.). Und anders als das riesige Reich Alexanders des Großen (336 – 323 v. Chr.), das sogleich nach dem Tode des Makedonenkönigs zerfiel, blieb Roms Herrschaft über mehr als ein halbes Jahrtausend stabil. Die Gründe für diese Siegesserie und die Stabilität des Römischen Reiches waren vielfältig. Die Römer selbst suchten die Gründe in den vorbildlichen Sitten der führenden Männer, ihrer Einfachheit, asketischen Lebensweise, Unbestechlichkeit und in der Geschlossenheit des Adels, der Nobilität.

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Nobilität

Dies ist der spezifisch römische Begriff für den (Amts-)Adel seit 366 v. Chr., also seit dem Zeitpunkt, als auch die Plebejer neben den Patriziern das höchste Staatsamt, das Konsulat, bekleiden durften. Ein nobilis ist „kenntlich“, „berühmt“ aufgrund seiner durch ein Amt dokumentierten Leistung. Kanonisch ist für das 1. Jahrhundert v. Chr. die Definition des Althistorikers Matthias Gelzer aus dem Jahre 1912: Zur Nobilität gehörten danach die Nachkommen derjenigen, die das Konsulat bekleidet hatten. Der Zugang zu den höchsten Staatsämtern stand theoretisch jedem römischen Bürger offen, aber in der politischen Praxis wachte der Adel eifersüchtig darüber, dass ihn nicht zu viele Nichtadlige erreichten. Für Aufsteiger wie Marius oder Cicero benutzte man den Begriff „neuer Mann“ (homo novus).

Ursprung der Republik

Der Dichter Ennius schrieb um 200 v. Chr.: „Moribus antiquis res stat Romana virisque“ („Die Römische Sache steht auf alten Sitten und Männern“), was am besten das Selbstverständnis des republikanischen Römers zum Ausdruck bringt (Cicero, de re publica 5,1). Außenstehende wie der griechische Historiker Polybios, der seit 167 v. Chr. selbst als Geisel in Rom lebte und dort eine Weltgeschichte schrieb, führten den Erfolg auf die römisch-republikanische Verfassung zurück. Sie sei nicht eine Demokratie, Aristokratie oder Monarchie, sondern eine Mischverfassung. Diese Verfassung hatte sich seit dem Ende der Königsherrschaft nach großen inneren Auseinandersetzungen zwischen dem Geburtsadel (Patriziern) und der Bauernschaft (Plebejern), den so genannten „Ständekämpfen“, herausgebildet. Die Pfeiler dieser Verfassung waren der Senat, die Volksversammlung und die Magistrate.

Senat

Der Senat war der Mittelpunkt der Ordnung; in ihm saßen die 300 Männer mit dem höchsten gesellschaftlichen Ansehen. Deshalb war ihr Ratschluss (senatus consultum) nahezu verbindlich für alle anderen Institutionen, obwohl er eigentlich ein Ratschlag, kein Gesetz war. In den Senat gelangte man nach römischem Verständnis durch Leistung, nämlich durch die Bekleidung politischer Ämter.

Volksversammlungen

An den Volksversammlungen konnte jeder freigeborene, mindestens 18- jährige, männliche römische Bürger teilnehmen. Mit der Expansion vergrößerte sich natürlich auch die Bürgerzahl, die waffenfähige und bürgerliche männliche Bevölkerung betrug mehr als 300 000. Die Volksversammlungen, die je nach Versammlungsart auf dem Marsfeld außerhalb Roms (seit dem Mittelalter und heute das städtische Zentrum) oder auf dem forum Romanum einberufen wurden, hatten wichtige Kompetenzen: In ihnen wurden die höchsten Beamten gewählt, über Krieg und Frieden entschieden und wichtige Gesetze erlassen. Doch war Rom keine Demokratie, wie wir sie heute verstehen. Das Volk war stimmberechtigt, konnte aber keine Anträge stellen oder öffentlich diskutieren. Gleichwohl war es mehr als bloßes „Stimmvieh“. In der modernen Forschung wird momentan über den demokratischen Charakter der Römischen Republik diskutiert.

Gesamtvolk

Das Gesamtvolk versammelte sich nach drei Einteilungskategorien; daneben gab es noch die Versammlung der Plebejer (concilium plebis). Die wichtigste der drei Volksversammlungen waren die Zenturiatskomitien (comitia centuriata). Hier war das Stimmrecht nicht für jeden Bürger gleich, sondern gebunden an das Vermögen, nach dem man auf die einzelnen der insgesamt 193 Zenturien verteilt wurde. Ihr Ursprung geht auf die Zeit der Ständekämpfe zurück: Die militärische Gliederung der Volksversammlung nach „Hundertschaften“ (centuriae) stärkte das politische Gewicht der Schicht, die auch die Hauptlast im Kampf zu tragen hatte, der Plebejer. Wichtig war daneben die regionale Gliederung des Volkes in den Tributkomitien (comitia tributa), in denen wichtige Gesetze beschlossen wurden. Es gab seit dem 3. Jahrhundert 35 Bezirke (tribus), auf die jeweils die Neubürger verteilt wurden. Jeder Bezirk hatte wie jede Zenturie bei Abstimmungen eine Stimme unabhängig von der Zahl ihrer eingeschriebenen Mitglieder. Diese variierte zum Teil erheblich: In den städtischen Bezirken waren weit mehr Bürger registriert als in den ländlichen, wo der Adel saß. Eine dritte Versammlungsform (comitia curiata) war ein Relikt aus der patrizischen Zeit und hatte keine politische, sondern nur noch sakrale Bedeutung.

Magistrate

Die unbesoldeten Magistrate schließlich standen theoretisch allen römischen Bürgern offen, doch in der politischen Wirklichkeit waren Aufsteiger selten. Das höchste politische und militärische Amt war das Konsulat, das angesehenste die Zensur. Charakteristisch für römische Verhältnisse war, dass alle Ämter zeitlich befristet (in der Regel auf ein Jahr, Annuitätsprinzip) und kollegial (Kollegialitätsprinzip) besetzt waren; so wurde verhindert, dass einzelne Personen sich über ein Amt zu großen Einfluss verschaffen konnten. Denn die Machtbefugnisse insbesondere der Konsuln waren beträchtlich. Sie besaßen, ebenso wie die Praetoren, ein imperium (von imperare: befehlen), worunter die Römer eine nahezu unumschränkte Befehlsgewalt verstanden. Imperiumsinhaber konnten Soldaten ausheben und Truppen befehligen. Infolge der römischen Expansion benötigte man eine immer größere Anzahl von Imperiumsinhabern, sodass die Zahl der Praetoren seit dem 2. Jahrhundert erhöht, die Amtszeit oft und schließlich regulär verlängert wurde (ein Praetor wird nach seiner regulären städtischen Amtszeit von einem Jahr zum Propraetor in den Provinzen). Darüber hinaus war man in der späten Republik auch gezwungen, „außerordentliche“, also nicht an ein bestimmtes Amt gebundene Imperien einzurichten (imperia extraordinaria).

Dem Konsulat nachgeordnet waren weitere Ämter: die Praetur als Gerichtsamt, die Aedilität als eine Art Aufsichtsamt, die Quaestur als Finanzamt. Für die Ämter wurden seit dem 2. Jahrhundert gesetzlich Mindestalter vorgeschrieben; das Konsulat durfte man erst mit 43 Jahren und nachdem man zuvor Quaestor, Aedil und Praetor gewesen war, bekleiden. Etwas außerhalb der regulären Ämterlaufbahn (cursus honorum) stand das Volkstribunat, das aber in der Krise der Römischen Republik eine herausragende Rolle spielte.

Volkstribunat

Die Entstehung des Volkstribunates fällt in die Zeit der frühen Sozialkämpfe der Patrizier gegen die Plebejer. Das Amt wurde geschaffen, um der Plebs ein Organ zu geben, das ihre Forderungen gegenüber der ordentlichen Staatsgewalt, die allein in patrizischen Händen lag, vertreten und durchsetzen konnte. Es war eine „Institution des Widerspruchs“ (Bleicken), das heißt die Volkstribunen hatten in erster Linie die Plebejer vor der Übermacht der patrizischen Beamten zu schützen (ius auxilii) und die ordentliche Staatsgewalt zu behindern (intercessio), wenn sie plebejische Interessen verletzte. Um diese Aufgaben erfüllen zu können, mussten sie „unverletzlich“ in einem sakralen Sinne sein (sacrosancti). Dieser revolutionäre Kern des Amtes konnte in den innenpolitisch ruhigen Zeiten nach dem Hannibalkrieg (218 – 202 v. Chr.) wohl kontrolliert werden, doch als die Geschlossenheit der Oberschicht brüchig wurde, kam er wieder zum Vorschein. Tiberius Gracchus hat das Amt bewusst in diesem Sinne interpretiert und für seine Veränderungspläne genutzt (Plutarch, Tib. Gracchus 15).

fides

Dieser institutionelle Rahmen, der in langen Jahrhunderten gewachsen und auf den Stadtstaat Rom zugeschnitten war, setzte Überschaubarkeit und geordnete gesellschaftliche Verhältnisse voraus. Nobilität und Plebs waren in der clientela miteinander verbunden (s. S. 139). Dabei handelte es sich um ein gegenseitiges Bindungsverhältnis, das durch ein Treueband, die fides, abgesichert wurde. Diese fides war nicht juristisch normiert, sondern verpflichtete beide Seiten gleichsam moralisch: Die Bauern hatten als Klienten ihre Patrone nach den eigenen Möglichkeiten zu unterstützen – zum Beispiel in der Politik, vor Gericht oder in der Öffentlichkeit. Die Patrone wiederum hatten sich um das Wohlergehen ihrer Klienten zu kümmern – in Zeiten materieller Not oder vor Gericht. So war das Klientelwesen die eigentliche Klammer des römischen Gemeinwesens, denn auch Frauen, ja selbst Sklaven, in den Institutionen nicht vertreten, waren auf diese Weise fest integriert. Funktionsfähig war das aber nur, wenn der agrarische Charakter des Staates erhalten sowie der Herrschaftsraum und die Zahl der Bürger überschaubar blieben. Beides war nach dem Aufstieg Roms zur Weltmacht nicht mehr der Fall.

Dieser Aufstieg war in der Tat atemberaubend gewesen. Innerhalb von kaum mehr als hundert Jahren war seit der Mitte des 3. Jahrhunderts der gesamte Mittelmeerraum erobert worden. Um 100 v. Chr. waren bereits Hispania ulterior und citerior, Africa, Asia, Macedonica, Gallia Narbonensis, Sardinien und Korsika sowie Sizilien zu römischen provinciae geworden.

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provincia

Der Begriff provincia entstammt dem römischen Amtsrecht und bezeichnet zunächst allgemein den Amtsbereich der römischen Oberbeamten, denen später die Oberaufsicht über das weit entlegene Gebiet übertragen wurde. Zuerst erhielten die Praetoren diese Aufgabe, später die Promagistrate, das heißtProkonsuln oder Propraetoren (wörtlich „an Stelle eines Konsuls beziehungsweise Praetors“). Allmählich wurde der Begriff auch auf das Herrschaftsgebiet selbst übertragen..

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