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3. Kreise

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Bei den Kreisen handelt es sich um Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften (§ 1 Abs. 2 KrO). Der Verbandscharakter zeigt sich zum Beispiel bei der Kreisumlage, die von den kreisangehörigen Gemeinden zu zahlen ist (§ 56 KrO). Mitglieder der Gebietskörperschaft sind die Kreiseinwohner, die gleichzeitig Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden sind (§ 20 KrO).

§ 2 KrO weist den Kreisen die ausschließliche und eigenverantwortliche Wahrnehmung der überörtlichen Aufgaben in ihrem Gebiet zu. Weitere Aufgaben können aufgrund gesetzlicher Vorschriften übertragen werden.

Bei der Aufgabenzuweisung ist der Kreis auf überörtliche Aufgaben beschränkt. Insoweit besteht hinsichtlich der Aufgabenverteilung zwischen Kreisen und Gemeinden grundsätzlich ein Vorrang der Gemeindeebene, den auch der Aufgaben verteilende Gesetzgeber zu beachten hat.[4]

Beispiele für typische Kreisaufgaben:

Übergemeindliche Planungsaufgaben (z.B. Bau und Unterhaltung von Kreisstraßen, ÖPNV im Kreisgebiet, Landschaftsplanung, Tourismusförderung etc.);
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung im Bereich der Gefahrenabwehr (z.B. untere Wasserbehörde, Gesundheitsamt, Veterinärwesen);
Pflichtaufgaben als Sozialhilfeträger;
Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben, deren Umfang vom Status und der Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden abhängen (z.B. Trägerschaft von Krankenhäusern; Wahrnehmung der Bauaufsicht für kreisangehörige Gemeinden, die nicht den Status einer Mittleren kreisangehörigen Stadt erreichen; Aufgabenübernahme im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit);
Verwaltungs- und Serviceaufgaben, um die gesetzlichen und freiwilligen übergemeindlichen Aufgaben erfüllen zu können (Organisations-, Personal-, Finanzverwaltung etc.).

Zuständige staatliche Aufsichtsbehörde ist die für das Kreisgebiet zuständige Bezirksregierung (§ 57 Abs. 1 S. 1 KrO).

Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

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