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6. Regelkompetenz der Gemeinde
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Da den Gemeinden gemäß Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG das Recht zusteht, „alle“ Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich zu regeln, besteht zugunsten der Gemeinde eine Regelkompetenz und ein „Aufgabenerfindungsrecht“ für gesetzlich nicht geregelte Aufgaben.[42] Im Zweifel sind damit die Gemeinden für alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zuständig.[43] Sie haben die Befugnis, sich solcher Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft auch ohne besondere Ermächtigungsgrundlage anzunehmen, die nicht durch Gesetz (ausnahmsweise) anderen Verwaltungsträgern übertragen sind. Diese Regelkompetenz ist zudem zukunftsoffen, d.h., dass neu auftretende Aufgaben mit örtlichem Bezug grundsätzlich den Gemeinden obliegen.
Beispiel
Neu hinzu gekommene Aufgaben sind in letzter Zeit solche der Trägerschaft der offenen Ganztagsgrundschule in der gemeindlichen Grundschule, der Organisation der gemeinsamen Erziehung und Unterrichtung von Schülern und Schülerinnen mit oder ohne Behinderung („inklusive Bildung“) oder der Betreuung der unter Dreijährigen in gemeindlichen Kindertageseinrichtungen.
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Nur ausnahmsweise kann der Gesetzgeber in Einzelfällen solche Aufgaben überörtlichen Trägern übertragen, sofern besondere Gründe des Gemeinwohls dies erfordern und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.[44] Diese Voraussetzungen sind bei der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Eingriffes zu prüfen.
JURIQ-Klausurtipp
In Leistungsnachweisen wird die Beherrschung dieses Merkmals teilweise dadurch überprüft, dass der Gesetzgeber das Regel-Ausnahme Verhältnis umkehrt und statt der Regelkompetenz der Gemeinde nur noch einen enumerativen Zuständigkeitskatalog für die Gemeinden vorsieht, außerhalb dessen eine Zuständigkeit der Gemeinde nicht mehr vorliegt.
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Ein (verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender) Eingriff in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG liegt vor, wenn die Gemeinden nicht mehr die Regelkompetenz für alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft haben, sondern kraft gesetzlicher Anordnung nur noch für bestimmte örtliche Angelegenheiten zuständig sein sollen. Eine entsprechende einfachgesetzliche Bestimmung wäre wegen Verstoßes gegen höherrangiges Verfassungsrecht (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) nichtig.
1. Teil Rechtsnatur und Rechtsstellung der Kommunen › C. Recht der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie › III. Eingriff in den Schutzbereich