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IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffes

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Der Eingriff in den Schutzbereich des kommunalen Selbstverwaltungsrechts kann gerechtfertigt sein. Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 Abs. 1 und 2 LVerf NRW sehen vor, dass die kommunale Selbstverwaltung nicht schrankenlos gewährleistet ist, sondern nur „im Rahmen der Gesetze“ gilt. Zugunsten der Kommunen folgt daraus, dass Eingriffe in das kommunale Selbstverwaltungsrecht auf ein wirksames Gesetz zurückzuführen sein müssen. Belastende Regelungen ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage sind damit unzulässig. § 3 Abs. 3 S. 1 GO greift diesen verfassungsrechtlichen Grundsatz einfachgesetzlich auf, in dem er ausdrücklich normiert:

Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz zulässig.

Aufgrund des Gesetzesvorbehaltes ist damit in formaler Hinsicht das Vorliegen eines Gesetzes (Parlamentsgesetz als Gesetz im formellen Sinn bzw. Rechtsverordnung als Gesetz im materiellen Sinn, welches auf einem wirksamen Parlamentsgesetz beruht) erforderlich, auf dessen Grundlage staatliche Behörden bzw. unmittelbar der Gesetzgeber selbst in den Schutzbereich der kommunalen Selbstverwaltung eingreifen (1). Das bloße Vorliegen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage reicht allerdings für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung allein nicht aus. Hinzukommen muss, dass das Gesetz selbst verfassungsgemäß und damit wirksam ist (Art. 20 Abs. 3 GG). Insbesondere muss das Gesetz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip stammenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Übermaßverbot) entsprechen (2). Des Weiteren darf das Gesetz in keinem Fall den Wesensgehalt (Kernbereich) des kommunalen Selbstverwaltungsrechts verletzen (3).

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