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II. Beschluss Nr. 2 (Missbilligung der Russland-Politik der BR Deutschland in Bezug auf die Krimhalbinsel und Einstellung der Wirtschaftssanktionen)

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Fraglich ist, ob auch der Beschluss Nr. 2 rechtmäßig ist. Bedenken könnten sich auch hier hinsichtlich der gemeindlichen Verbandskompetenz ergeben. Gemeinden dürfen sich grundsätzlich nur mit solchen Aufgaben befassen, die gemäß Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG ihrem Zuständigkeitsbereich unterfallen. Gemäß Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG dürfen Gemeinden Aufgaben, die mangels eines spezifischen oder relevanten Ortsbezugs keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft sind, nicht zum Gegenstand ihrer Aktivitäten machen.

Ihnen ist es deshalb verwehrt eine eigenständige kommunale Außenpolitik zu betreiben, die mit der Bundeskompetenz zur Pflege auswärtiger Beziehungen (Art. 32 Abs. 1, 59, 73 Nr. 1, 87 GG) nicht zu vereinbaren ist. Ob sich die inhaltliche Beschlussfassung des Rates noch in den Grenzen kommunaler Verbandskompetenz bewegt, hängt vom Vorhandensein eines überwiegend örtlichen Bezuges ab. Die Kommune hat nur ein kommunalpolitisches, aber kein allgemein-politisches Mandat. Zu allgemeinpolitischen Fragen darf eine Gemeinde nur aus ihrer ortsbezogenen Sicht Stellung nehmen.[61] Daher müssen die Äußerungen immer in einem unmittelbaren Zusammenhang zur gemeindlichen Örtlichkeit stehen.

Bei dem vorliegenden Beschluss mit dem Inhalt der Missbilligung der Russland-Politik der BR Deutschland müsste sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit gemäß Art. 78 LVerf NRW und Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG GO handeln. Die kommunale Selbstverwaltung lässt auch zu, dass Gemeinden nicht nur überkommene, traditionelle Aufgaben durchführen, sondern auch neue Probleme und Sachmaterien aufgreifen. Sie dürfen sich jedoch kein allgemeines politisches Mandat anmaßen, sich insbesondere grundsätzlich nicht mit politischen Themen befassen, die in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fallen. Das Befassungsrecht der Gemeinde kann jedoch auch in überörtlichen oder staatlichen Angelegenheiten ein Recht auf Stellungnahme und Berücksichtigung ihrer gemeindlichen Belange vermitteln. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn diese Angelegenheiten für die Gemeinde einen unmittelbaren Ortsbezug entfalten und zu einer spezifischen Ortsbetroffenheit führen. Insoweit kann den Gemeinden in überörtlichen Angelegenheiten aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG ausnahmsweise eine Befassungskompetenz zustehen. Die Gemeinden sind jedoch von der Staatswillensbildung ausgeschlossen, soweit diese sich allgemein auf die verfassungsmäßigen Kompetenzen von Bund und Ländern richtet.

Der vorliegende Beschluss der Stadt S betrifft eine Frage der staatlichen Außenrechtsbeziehung der BR Deutschland zur Russischen Föderation und hierbei insbesondere die Außenwirtschaftspolitik. Die Pflege der auswärtigen Beziehungen zu Staaten ist jedoch Sache des Bundes (Art. 32 Abs. 1 und 73 Abs. 1 Nr. 1 GG); dies gilt auch für den Warenverkehr mit dem Ausland (Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG). Beschlüsse einer Gemeinde, die sich gegen die staatliche Außenpolitik hinsichtlich eines anderen Staates wenden, entbehren eines spezifischen Ortsbezugs.[62] Die Gemeinden haben insoweit weder eine Entscheidungskompetenz noch eine Befassungskompetenz über die Frage der allgemeinen Russland-Politik und der Verhängung wirtschaftlicher Sanktionen. Demzufolge ist der Beschluss Nr. 2 nicht von der Verbandskompetenz der Stadt S gemäß Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG gedeckt und somit rechtswidrig.

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