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I. Beschluss Nr. 1 (Abschluss eines Partnerschaftsabkommens mit der Stadt KH)

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Zunächst ist zu untersuchen, ob der Beschluss Nr. 1, also der Abschluss eines Partnerschaftsabkommens mit der Stadt KH, inhaltlich rechtmäßig ist. Bedenken könnten sich ergeben, wenn der Stadt S für eine entsprechende Beschlussfassung die Verbandskompetenz fehlt.

Da weder ausdrückliche gesetzliche Zuständigkeitszuweisungen noch ausschließende Sperrvorschriften für den Abschluss eines Abkommens für eine internationale Städtepartnerschaft bestehen, ist die kommunale Zuständigkeit durch Auslegung der allgemeinen Vorschrift des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG zu prüfen.

Vom geschützten Kompetenzbereich des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG umfasst sind bei Gemeinden die „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“. Örtliche Angelegenheiten sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts solche, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben und denen gerade als solchen gemeinsam ist, dass sie das Zusammenleben und –wohnen der Menschen in einer Gemeinde betreffen.[58] Der Begriff der örtlichen Angelegenheiten umfasst damit nicht ausschließlich eine räumliche, sondern auch eine soziologische Dimension. Diese beruht auf der Überlegung, dass Menschen, die aufgrund der räumlichen, strukturellen, wirtschaftlichen und ökologischen Gegebenheiten zusammenleben, auch eine besondere Verbundenheit und gemeinsame Interessen entwickeln. Der Anerkennung einer Aufgabe als Angelegenheit des örtlichen Wirkungsbereichs der Gemeinde steht nicht entgegen, dass sie von der Natur der Sache her (auch) gemeindeübergreifend oder transnational wirkt. Dies ergibt sich schon daraus, dass auch die interkommunale Zusammenarbeit von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als örtliche Angelegenheiten anerkannt ist.[59] Die wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeit außerhalb der Gemeindegrenzen ist zudem sogar gesetzlich ausdrücklich anerkannt (vgl. § 107 Abs. 3 bzw. Abs. 4 GO).

Bei der internationalen Städtepartnerschaft stehen Aktivitäten der jeweiligen Gemeindeeinwohner im Mittelpunkt. Diese dienen der Pflege und Förderung gemeinsamer Interessen und Lebensbedürfnisse in den verschiedensten Lebensbereichen der Kommunen. Trotz des transnationalen Bezuges geht es daher bei der Städtepartnerschaft um gemeinschaftliche Belange der Einwohner. Dies wird vorliegend auch dadurch deutlich, dass in der Stadt S ein privater Kulturverein besteht, in dem sich Einwohner zum Zwecke der gemeinsamen Durchführung partnerschaftlicher Angelegenheiten, wie z.B. der Organisation von Besuchsfahrten, zusammengeschlossen haben. Die internationale Städtepartnerschaft entspricht auch der verfassungsrechtlichen Zielbstimmung der Völkerverständigung (vgl. Art. 9 Abs. 2, Art. 24 Abs. 2 und Präambel des Grundgesetzes) und Friedenspflicht (S. 1 der Präambel des Grundgesetzes). Das damit zwangsläufig verbundene transnationale, eine Beschränkung auf das Gemeindegebiet durchbrechende Element ist damit zulässig und widerspricht nicht der gemeindlichen Zuständigkeit.[60]

Die Stadt S hat daher die erforderliche Verbandskompetenz für den Abschluss des Partnerschaftsabkommens. Da mit dem Rat nach § 41 Abs. 1 S. 1 GO auch das zuständige Gemeindeorgan entschieden hat und sonstige Rechtmäßigkeitsbedenken nicht ersichtlich sind, ist der Beschluss Nr. 1 somit insgesamt rechtmäßig.

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