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Lösung

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Der Oberbürgermeister hat nach § 54 Abs. 2 S. 1 GO einen Ratsbeschluss zu beanstanden, wenn er gegen geltendes Recht verstößt. Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die einzelnen Ratsbeschlüsse rechtswidrig sind. Die Verletzung des geltenden Rechts ist für die beiden Beschlüsse differenziert zu prüfen.

Für Mängel beim Zustandekommen dieser Ratsbeschlüsse bestehen nach dem Bearbeitungsvermerk keine Anhaltspunkte. Es ist deshalb nachfolgend die materielle (inhaltliche) Rechtmäßigkeit der beiden Ratsbeschlüsse zu untersuchen.

Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

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