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1. Vorbehalt des Gesetzes

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Staatliche Beschränkungen der kommunalen Selbstverwaltung bedürfen einer wirksamen gesetzlichen Grundlage. Eingriffe müssen deshalb auf ein Gesetz entweder unmittelbar (Eingriff durch Gesetzgeber) oder mittelbar (Eingriff durch staatliche Behörde auf Grundlage eines Gesetzes) zurückzuführen sein.

Beispiel

Eine kommunalaufsichtsrechtliche Maßnahme der Aufsichtsbehörde zu Lasten einer Gemeinde ist wegen Verstoßes gegen das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht gegeben sind.

Ein Eingriff in das kommunale Selbstverwaltungsrecht nur aufgrund belastender Verwaltungsvorschriften ohne gesetzliche Grundlage verstößt gegen den Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes und ist daher rechtswidrig.

Dieses Gesetz muss wirksam sein, d.h. mit höherrangigem Recht in Einklang stehen. Ein formelles Landesgesetz darf nicht gegen die Landesverfassung oder gegen jegliches Bundesrecht (Art. 31 GG) verstoßen. Eine Rechtsverordnung des Landes darf zudem nicht gegen Parlamentsgesetze des Landes verstoßen und muss sich im Rahmen des delegierenden Parlamentsgesetzes bewegen (vgl. Art. 70 S. 2 LVerf NRW). Ein Bundesgesetz muss insbesondere mit dem Grundgesetz übereinstimmen (Art. 20 Abs. 3 GG).

JURIQ-Klausurtipp

Regelmäßig werden die Verhältnismäßigkeit des eingreifenden Gesetzes und die Einhaltung des Wesensgehaltes der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie zu überprüfen sein. Die Verfassungsmäßigkeit des Eingriffsgesetzes im Übrigen muss nur bei Anlass geprüft werden.

Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

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