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I. (Landes-)Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem VerfGH NRW
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Die Kommunalverfassungsbeschwerde einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes vor dem VerfGH NRW gemäß Art. 75 Nr. 4 LVerf NRW, §§ 12 Nr. 8, 52 VGHG NRW hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Hierfür kann folgendes Aufbauschema verwandt werden:
Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem VerfGH gemäß Art. 75 Nr. 5 LVerf NRW, §§ 12 Nr. 8, 52 VGHG NRW
I. Zulässigkeit
1.Beteiligtenfähigkeit, § 52 Abs. 1 VGHG NRW
Gemeinden und Gemeindeverbände
2.Beschwerdegegenstand, § 52 Abs. 1 VGHG NRW
Nordrhein-Westfälisches Landesrecht: formelle Landesgesetze sowie Rechtsverordnungen und Satzungen des Landes (auch gesetzgeberisches Unterlassen[3])
3.Beschwerdebefugnis, § 52 Abs. 1 VGHG NRW
a)Behauptung, dass das Landesrecht die Vorschriften der Art. 78, 79 LVerf NRW über das kommunale Selbstverwaltungsrecht verletzt
b)Möglichkeit einer solchen Verletzung (darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein)
c)Beschwerdeführer muss unmittelbar, selbst und gegenwärtig betroffen sein
4.Form und Frist
a)Form, § 18 Abs. 1 VGHG NRW
schriftlicher Antrag mit Begründung
b)Frist, § 52 Abs. 2 VGHG NRW
binnen eines Jahres seit Inkrafttreten[4] der zur Überprüfung gestellten Rechtsvorschrift
II. Begründetheit
Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist begründet, wenn die zur Überprüfung gestellte landesrechtliche Vorschrift die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der Selbstverwaltung verletzt. Dies ist dann der Fall, wenn die Vorschrift gegen die Art. 78 oder 79 LVerf NRW verstößt. (Eine Prüfung des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG erfolgt durch das VerfGH NRW nicht.)[5]
1. Teil Rechtsnatur und Rechtsstellung der Kommunen › D. Verfassungsprozessuale Durchsetzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie › II. (Bundes-)Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem BVerfG