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3. Wesensgehaltsgarantie
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Ein Eingriff in den unantastbaren Wesensgehalt des Selbstverwaltungsrechts ist generell unzulässig. Hiervon ist vor allem die Gewährleistung der Institutionen „Gemeinde“ und „Gemeindeverband“ umfasst.
Die verfassungsrechtlich gewährte Selbstverwaltung darf durch gesetzgeberische Maßnahmen nicht derart ausgehöhlt werden, dass sie nur noch auf dem Papier besteht. Vielmehr muss die eigenverantwortliche Aufgabenerledigung ein qualitatives und quantitatives Gewicht haben, dass sie der institutionellen Garantie der Kommunen gerecht wird.[55] Gemessen am konkreten Eingriff ist zu prüfen, ob der Rest, der nach dem Eingriff verbleibt, dieser Garantie noch gerecht wird. Der auch als „Kernbereich“ bezeichnete unantastbare Gehalt des kommunalen Selbstverwaltungsrechts dürfte nur selten berührt sein.
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Der Wesensgehalt ist bei Eingriffen in die gemeindliche Selbstverwaltung auch dann verletzt, wenn die grundsätzliche Regelkompetenz der Gemeinden für Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft durch gesetzliche Zuständigkeitskataloge ersetzt wird. Dies ist bereits dem Wortlaut des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG zu entnehmen, der „alle“ Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zuvorderst den Gemeinden zuweist.
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Der Verfassungsgeber hat zudem die Rechtsetzungskompetenz (Befugnis, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft „zu regeln“) und die finanzielle Eigenverantwortung (vgl. Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG) im Wortlaut des Art. 28 Abs. 2 GG besonders hervorgehoben. Ein Entzug oder eine wesentliche Beschränkung durch den einfachen Gesetzgeber spricht daher gleichfalls für eine Verletzung des Wesensgehaltes.
Dies dürfte auch für die übrigen Hoheiten gelten, sofern diese jedenfalls nicht nur eingeschränkt, sondern entweder völlig entzogen bzw. derart ausgehöhlt würden, dass lediglich eine substanzlose Hülle davon übrig bliebe.[56]
Beispiel
Bei der gesetzlichen Einräumung einer Mitentscheidungskompetenz der staatlichen Aufsichtsbehörde bei konkreten Personalauswahlentscheidungen auf gemeindlicher Ebene würde die gemeindliche Personalhoheit entsprechend ausgehöhlt.
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Eine Verletzung des Wesensgehaltes des Selbstverwaltungsrechts der Kreise nach Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG liegt nach dem Bundesverfassungsgericht vor, wenn den Kreisen neben den zugewiesenen staatlichen Aufgaben keine oder so wenig überörtliche kreiskommunale Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zugewiesen werden, dass die Kreise ihrer institutionellen Garantie als Selbstverwaltungskörperschaften nicht mehr gerecht werden können.[57]