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D. Verfassungsprozessuale Durchsetzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie

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Wenn gesetzliche Regelungen des Bundes oder des Landes (formelle Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen) das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden oder Gemeindeverbände beeinträchtigen, dann können sich diese unmittelbar gegen die gesetzliche Regelung verfassungsgerichtlich zur Wehr setzen.

Hinweis

Wendet sich eine Kommune unmittelbar gegen Landesrecht, so kann sie dies nur mit der (Landes-)Kommunalverfassungsbeschwerde; wendet sie sich gegen Bundesrecht, so kommt im Ergebnis nur die (Bundes-)Kommunalverfassungsbeschwerde in Betracht. Die anderen Rechtsbehelfe scheitern an verschiedenen Zulässigkeitsvoraussetzungen.

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Wendet sich eine Kommune unmittelbar gegen Landesrecht, um die Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts geltend zu machen, so ist eine Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof NRW (VerfGH NRW) der einzige statthafte (passende) Rechtsbehelf (Art. 75 Nr. 5 LVerf NRW, §§ 12 Nr. 8, 52 Verfassungsgerichtshofgesetz – VGHG NRW). Eine Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, §§ 13 Nr. 8a, 91 BVerfGG scheidet dagegen im Ergebnis aus, da die (Bundes-)Kommunalverfassungsbeschwerde ausgeschlossen ist, sofern – wie hier – Beschwerde beim Landesverfassungsgericht (VerfGH NRW) erhoben werden kann (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG a.E.). Die aus dem Staatsrecht gut bekannte Individualverfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 BVerfGG) scheidet schon deshalb aus, weil das kommunale Selbstverwaltungsrecht weder ein Grundrecht noch ein grundrechtsgleiches Recht ist. Im Übrigen kann sich eine Kommune als öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen.[1]

Beispiel

Gegen ein Landesgesetz, welches den Gemeinden eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft entzieht und auf einen anderen Verwaltungsträger überträgt, könnte sich die nordrhein-westfälische Stadt S mit einer (Landes-)Kommunalverfassungsbeschwerde gemäß Art. 75 Nr. 5 LVerf NRW, §§ 12 Nr. 8, 52 VGHG NRW zur Wehr setzen.

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Wendet sich eine Kommune unmittelbar gegen Bundesrecht, um die Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts zu rügen, so ist die (Bundes-)Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem BVerfG der einzig statthafte Rechtsbehelf. Die (Landes-)Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem VerfGH NRW scheidet bereits deshalb aus, weil damit nur Landesrecht überprüft werden kann (§ 52 Abs. 1 VGHG NRW).

Beispiel[2]

Gegen ein Bundesgesetz, welches die Kreise und kreisfreien Städte verpflichtet, Aufgaben der Verbraucherinformation bei der Lebensmittelüberwachung (Prüfung und Bescheidung von Anträgen auf Herausgabe von Informationen) zu übernehmen, kommt für den nordrhein-westfälischen Kreis K nur die (Bundes-)Kommunalverfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, §§ 13 Nr. 8a, 91 BVerfGG in Betracht. Eine zulässige (Bundes-)Kommunalverfassungsbeschwerde hätte Erfolg, da ein solches Gesetz gegen das an den Bund gerichtete Aufgabenübertragungsverbot des Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG verstoßen würde.

1. Teil Rechtsnatur und Rechtsstellung der KommunenD. Verfassungsprozessuale Durchsetzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie › I. (Landes-)Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem VerfGH NRW

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