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„Die internationale Städtepartnerschaft“

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Die in Nordrhein-Westfalen gelegene kreisfreie Stadt S unterhält schon seit vielen Jahren enge Beziehungen zu der auf der Krimhalbinsel gelegenen Stadt KH. Die Krimhalbinsel gehört völkerrechtlich zur Ukraine. Die Entfernung beider Städte zueinander beträgt ca. 2200 km. Es besteht bereits ein privater Förderverein aus Einwohnern der Stadt S, der für bedürftige Einwohner in KH Spenden- und Kleidersammlungen durchführt und diese dorthin transportiert. Zudem existieren in beiden Städten private Kulturvereine, die aus Gründen der Völkerverständigung wechselseitige Besuchsfahrten durchführen. Die Stadt KH ist sehr interessiert an einer offiziellen Städtepartnerschaft mit der Stadt S.

Aufgrund der Annexion der Krimhalbinsel durch die Russische Föderation verschlechterte sich das allgemeine politische Klima zwischen der BR Deutschland und der Russischen Föderation. Die BR Deutschland beteiligt sich wegen der Annexion der Krimhalbinsel gemeinsam mit zahlreichen anderen Ländern an wirtschaftlichen Sanktionen gegen die Russische Föderation. Besondere gesetzliche Regelungen oder Beschlüsse von staatlichen Parlamenten oder Behörden zu transnationalen Beziehungen zwischen nordrhein-westfälischen Kommunen und solchen der Krimhalbinsel existieren aber nicht.

Nach eingehender Beratung fasst der Rat der Stadt S mehrheitlich die folgenden Beschlüsse:

1. Die Stadt S schließt mit der Stadt KH ein Partnerschaftsabkommen ab. In diesem soll es vor allem um den Austausch von Bürgern, der Kulturpflege und Sportbegegnungen gehen.
2. Der Rat der Stadt S missbilligt die Russland-Politik der BR Deutschland in Bezug auf die Krimhalbinsel. Die Wirtschaftssanktionen gegen die Russische Föderation müssen mit sofortiger Wirkung eingestellt werden.

Für den Oberbürgermeister der Stadt S stellen sich die Fragen, ob die Ratsbeschlüsse gegen geltendes Recht verstoßen und er sie deshalb nach § 54 Abs. 2 S. 1 GO beanstanden muss.

Prüfen Sie rechtsgutachterlich, zu welcher Entscheidung der Oberbürgermeister kommen sollte. Gehen Sie hierbei davon aus, dass die Ratsbeschlüsse hinsichtlich des Verfahrens und der Form an keinen Mängeln leiden.

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