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III. Eingriff in den Schutzbereich
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Die Eingriffe in den beschriebenen Schutzbereich können entsprechend der unterschiedlichen Komponenten des Schutzbereiches vielgestaltig sein. Eingegriffen werden kann grundsätzlich durch jeden staatlichen Hoheitsakt.
JURIQ-Klausurtipp
In Klausuren, die im Überschneidungsbereich von Verfassungs- und Kommunalrecht, schwerpunktmäßig die verfassungsrechtliche Prüfung der Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW zum Gegenstand haben, sind häufig Bundes- bzw. Landesgesetze am Maßstab der verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu prüfen. In anderen Klausurtypen kann das Selbstverwaltungsrecht auch gegenüber Maßnahmen der Exekutive (insbesondere der staatlichen Kommunalaufsicht) am Rande eine Rolle spielen, etwa für die Frage, ob sich die Gemeinde auf die Verletzung eigener (Selbstverwaltungs-)Rechte berufen kann, wenn die Kommunalaufsichtsbehörde eine belastende kommunalaufsichtsrechtliche Verfügung erlässt. Für die Lösung letzterer Problematik ist dieses Grundlagenwissen von Bedeutung. Konkrete Fallkonstellationen dazu werden im Teil „Kommunalaufsicht“ behandelt.
Die Art des Eingriffes muss konkretisiert und möglichst präzise und differenziert herausgestellt werden. Bei einem entsprechenden gesetzlichen Eingriff in den Schutzbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ist z.B. die konkrete Vorschrift des Gesetzes zu nennen, die in eine bestimmte Komponente des Schutzbereiches eingreift.
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Nachfolgend sollen entsprechend der verschiedenen Komponenten des Schutzbereiches der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie einige typische Eingriffstatbestände aufgeführt werden:
• | Ein Eingriff in die institutionelle Garantie wäre denkbar, wenn ein Landesgesetz die Gemeinden allgemein auflösen und deren Aufgaben an Gemeindeverbände oder staatliche Behörden übertragen würde; |
• | In den geschützten Kompetenzbereich würde etwa eingegriffen, wenn ein Landesgesetz eine vormals örtliche Aufgabe auf einen überörtlichen Verwaltungsträger (z.B. Gemeindeverband) übertragen würde;[45] |
• | Ein Eingriff in die eigenverantwortliche Aufgabenerledigung würde beispielsweise vorliegen, wenn ein Gesetz oder eine aufsichtsbehördliche Verfügung staatliche Mitentscheidungsrechte oder Weisungsbefugnisse für konkrete Angelegenheiten vorsieht, die unter die Gemeindehoheiten zu subsumieren sind und damit den Gemeinden zur eigenständigen Entscheidung zugewiesen sind.[46] |
• | In die Regelkompetenz der Gemeinden wird insbesondere eingegriffen, wenn der Gesetzgeber einen „Zuständigkeitskatalog“ für Gemeinden aufstellt, außerhalb dessen eine gemeindliche Kompetenz nicht vorliegt. |
1. Teil Rechtsnatur und Rechtsstellung der Kommunen › C. Recht der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie › IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffes