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III. Rechtsfolge

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Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 54 Abs. 2 S. 1 GO („hat … zu beanstanden“), steht dem Oberbürgermeister beim Vorliegen eines rechtswidrigen Ratsbeschlusses kein Ermessensspielraum zu, sondern er muss diesen beanstanden. Dies hat zur Konsequenz, dass er den Beschluss Nr. 2 zu beanstanden hat. Die Beanstandung ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung dem Rat mitzuteilen (§ 54 Abs. 2 S. 2 GO).

Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

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