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4. Landschaftsverbände

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Die Landschaftsverbände haben als Mitglieder nicht die Einwohner, sondern die in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Kreise und kreisfreien Städte. Es handelt sich damit um „echte“ Kommunalverbände und körperschaftlich strukturierte juristische Personen des öffentlichen Rechts.[5]

Sie erfüllen bestimmte überörtliche Aufgaben, die aufgrund der wirtschaftlicheren und effektiveren Aufgabenerledigung nicht von jedem Kreis oder jeder kreisfreien Stadt einzeln erledigt werden sollen, sondern auf höherer kommunaler Ebene wahrzunehmen sind. Diese Aufgaben sind in § 5 Abs. 1 LVerbO enumerativ aufgeführt.

Beispiele

Aufgaben der Landesjugendämter, Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben, Trägerschaft von Förderschulen.

Zuständige allgemeine staatliche Aufsichtsbehörde für die Landschaftsverbände ist unmittelbar das für Kommunales zuständige Ministerium (§ 24 Abs. 1 S. 1 LVerbO).

Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

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