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3. Institutionelle Garantie

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Da Art. 28 Abs. 2 GG die Gemeinden und Gemeindeverbände ausdrücklich benennt, wäre eine Auflösung der Institutionen „Gemeinde“ oder „Gemeindeverband“ durch ein Gesetz ein (verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender) Eingriff in Art. 28 Abs. 2 GG.

Beispiel

Ein Landesgesetz „contra Bürokratie und pro Effektivität der Verwaltung“ regelt in § 1 „Die Gemeinden werden als Träger öffentlicher Verwaltung abgeschafft. Deren Aufgaben werden künftig von den Kreisen wahrgenommen“. Dieses Gesetz wäre wegen Verstoßes gegen Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 Abs. 1 und 2 LVerf NRW verfassungswidrig und deshalb nichtig.

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Sofern allerdings durch ein Gesetz unter grundsätzlicher Beibehaltung der Institutionen „Gemeinde“ und „Gemeindeverband“ nur eine einzelne Gemeinde aufgrund einer Gebietsreform aufgelöst wird bzw. Teile ihres Gebietes an eine andere Gemeinde verliert, so liegt darin zwar auch ein Eingriff in den Schutzbereich der betroffenen Gemeinde. Diese kann sich nämlich auf ihre Gebietshoheit als Teil der verfassungsrechtlich verbürgten Kompetenz zur Regelung örtlicher Angelegenheit berufen.[19] Allerdings kann ein solcher Eingriff in den Schutzbereich – anders als bei der vollständigen Auflösung der Institution „Gemeinde“ – verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls und nach vorheriger Anhörung der Gemeinde erforderlich ist (vgl. §§ 17, 18 GO).[20]

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