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1.4.7 Sozialgesetzbuch IX

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Vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen schwerbehinderten Beamten ist die Schwerbehindertenvertretung grundsätzlich nicht zu beteiligen. Ihre Anhörung ist allerdings geboten, wenn eine belastende Maßnahme mit Entscheidungscharakter getroffen werden soll. Der Vertrauensmann ist vor Erlass einer Disziplinarverfügung oder vor Erhebung der Disziplinarklage zu hören, sofern der schwerbehinderte Beamte dies wünscht. Eine getroffene Entscheidung ist dem Vertrauensmann mitzuteilen.

Der einschlägige § 178 SGB IX, der auch das insoweit zu beachtende Verfahren regelt, lautet:

§ 178 SGB IX – Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

(1) …

(2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden.

(3) … (8)

Das aktuelle Disziplinarrecht

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