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1.5.1.2 Richter

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(Berufs-)Richter54 stehen zwar ebenfalls in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn (§§ 3, 8 ff. DRiG). Sie sind jedoch keine Beamten. Deshalb ist das BDG auf Richter nicht anwendbar (vgl. jedoch unten 1.5.2). Die Folgen von Pflichtverletzungen dieser Berufsgruppe sind vielmehr im Richterrecht geregelt (§§ 22, 30 ff., 61 ff. DRiG bzw. entsprechende Vorschriften im Landesrecht).

Das aktuelle Disziplinarrecht

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