Читать книгу Das aktuelle Disziplinarrecht - Frank Ebert - Страница 24

1.4.9 Sicherheitsüberprüfungsgesetz

Оглавление

Disziplinarverfahren können Einfluss auf sicherheitsempfindliche Tätigkeiten von Beamten haben. Beamte mit derartigen Tätigkeiten haben sich Sicherheitsüberprüfungen nach den Vorschriften des SÜG49 zu unterziehen. Sicherheitsüberprüfungen sollen die Gewähr bieten, dass in der Person des Betroffenen oder in seinem einzubeziehenden Umfeld keine Sicherheitsrisiken (§ 5 SÜG) vorliegen, die der Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gegebenenfalls entgegenstehen können.

Der Betroffene hat eine Sicherheitserklärung abzugeben, in der er anhängige Straf- und Disziplinarverfahren angeben muss (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 SÜG). Straf- und Disziplinarverfahren, die sich auf Personen beziehen, die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wurden (mitbetroffene Personen) sind ebenfalls anzugeben (§ 13 Abs. 3 SÜG). Bei bestimmten Sicherheitsüberprüfungen müssen zusätzlich auch abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren angegeben werden (§ 13 Abs. 4 SÜG).

Sicherheitsakten sind keine Personalakten (§ 18 Abs. 3 Satz 1 SÜG, § 106 Abs. 1 Satz 6 BBG). Sie müssen gesondert geführt und dürfen weder der personalverwaltenden Stelle noch dem Betroffenen zugänglich gemacht werden (§ 18 Abs. 3 Satz 2 SÜG). Zur Sicherheitsakte sind Informationen über die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse der Personen zu nehmen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit befasst sind, soweit diese Informationen für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen u. a. insbesondere Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 SÜG).

§ 21 Abs. 1 Satz 4 SÜG lässt die Übermittlung personenbezogener Daten u. a. für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung zu.

Das aktuelle Disziplinarrecht

Подняться наверх