Читать книгу Das aktuelle Disziplinarrecht - Frank Ebert - Страница 21

1.4.6 Bundespersonalvertretungsgesetz

Оглавление

Das Personalvertretungsrecht knüpft an die Erhebung der Disziplinarklage45 gegen einen Beamten die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung. § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG sieht ein diesbezügliches Mitwirkungsrecht vor.

Ein weiteres Mitwirkungsrecht der Personalvertretung besteht bei der Entlassungvon Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben (§ 78 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG). Eine Entlassung kommt bei Beamten auf Widerruf jederzeit, also auch wegen eines disziplinar relevanten Verhaltens, in Betracht (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BBG).46 Bei Beamten auf Probe kann eine Entlassung zum einen auf § 34 Abs. 1 Nr. 1 BBG (Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt hätte) oder aber – wahlweise – auf § 34 Abs. 1 Nr. 2 BBG (mangelnde Bewährung) gestützt werden (vgl. unten 5.1).

Ein Mitwirkungsrecht des Personalrats besteht nicht, soweit politische Beamte (§ 54 Abs. 1 BBG) und Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts betroffen sind (§ 78 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG entsprechend).

Soweit hiernach ein Mitwirkungsrecht besteht, wird die Personalvertretung nur auf Antrag des betroffenen Beamten beteiligt. Der Beamte ist rechtzeitig vorher von der beabsichtigten Maßnahme in Kenntnis zu setzen (§ 78 Abs. 2 Satz 2 BPersVG). Die unterlassene Mitwirkung des Personalrats ist nachholbar.47

Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG (Mitwirkung vor Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten) Einwendungen auf die in § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BPersVG bezeichneten Gründe stützen. Die Personalvertretung kann sich also insbesondere darauf berufen, das beabsichtigte Vorgehen sei rechtswidrig. Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach §§ 69 ff. BPersVG.

Das aktuelle Disziplinarrecht

Подняться наверх