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1.4.3.3 Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und auf Widerruf

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Das Bundesbeamtengesetz enthält weitere Vorschriften mit disziplinarrechtlichem Bezug, z. B. § 35 BBG (Entlassung eines Beamten auf Probe inleitender Funktion, gegen den mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge verhängt wurde), § 34 Abs. 1 Nr. 1 BBG (Entlassung eines Beamten auf Probe wegen eines Verhaltens, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte; vgl. unten 5.1), §§ 41 ff. BBG (Verlust der Beamtenrechte) oder § 106 BBG (Vorschriften über Personalakten).

Das BDiszNOG hat die Untersuchungsverfahren, die unter der Geltung der BDO sowohl einer Entlassung von Beamten auf Probe und auf Widerruf35 als auch einer „Zwangspensionierung“ voranzugehen hatten, beseitigt.36 Der die Untersuchung vorschreibende § 126 BDO war im Disziplinarrecht ohnehin verfahrensfremd angesiedelt.37 Nunmehr bestimmt § 34 Abs. 3 BBG, dass Beamte auf Probe im Falle des § 34 Abs. 1 Nr. 1 BBG fristlos entlassen werden können (§ 34 Abs. 3 Satz 1 BBG). Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 29 BDG gelten entsprechend (§ 34 Abs. 3 Satz 2 BBG; vgl. unten 5.1).

§ 47 BBG (Feststellung der Dienstunfähigkeit ohne Antrag des Beamten) erhielt eine geänderte Fassung.38 Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit von Polizeivollzugsbeamten des Bundes (§ 1 BPolBG) gilt die besondere Vorschrift des § 4 BPolBG.

Das aktuelle Disziplinarrecht

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