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1.3 Zweck des Disziplinarrechts

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Das Disziplinarrecht bezweckt keine strafrechtlichen Sanktionen. Das Strafrecht ist darauf ausgerichtet, abzuschrecken (Spezial- und Generalprävention) sowie zu sühnen und zu vergelten. Das Disziplinarrecht bezweckt demgegenüber hauptsächlich die Reinhaltung des Berufsbeamtentums, die Erziehung des Beamten (Pflichtenmahnung) und die Wahrung, Festigung und Sicherung der Dienstordnung im Interesse der Gesamtheit.17 Disziplinarmaßnahmen sind ein Mittel der Personalführung.

Das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG), das im Disziplinarrecht ebenfalls gilt18, wird nicht umgangen, wenn ein Beamter wegen eines Verhaltens sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen wird.19

Das aktuelle Disziplinarrecht

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