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1.4.3.5 Rücknahme der Ernennung

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§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBG schreiben die Rücknahme der Ernennung eines Beamten zwingend u. a. vor, wenn sie u. a. durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder wenn dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass der Ernannte wegen schwerer Straftaten nicht ernannt hätte werden können.

Nach § 14 Abs. 2 BBG soll eine Ernennung zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. unten 5.6) oder auf Aberkennung des Ruhegehalts (vgl. unten 5.8) erkannt worden war.

Die Rechtsfolgen einer Rücknahme der Ernennung bestimmen sich primär nach § 15 BBG. Die disziplinarrechtlich bedeutsamste Konsequenz besteht jedoch darin, dass der Betroffene auf den Zeitpunkt der Rücknahme bezogen nicht wirksam zum Beamten ernannt war. Da ihm die Beamteneigenschaft fehlt, ist der persönliche Anwendungsbereich des BDG nicht eröffnet (vgl. dazu unten 1.5.1). Ein Disziplinarverfahren kann mithin nicht eingeleitet und durchgeführt werden.

Das aktuelle Disziplinarrecht

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