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1.4.4 Bundesbesoldungsgesetz

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Auch das Besoldungsrecht weist disziplinarrechtliche Einschläge auf. Beispielsweise wird § 9 BBesG in § 21 Abs. 2 BDG (Absehen von Ermittlungen; vgl. unten 3.3.2), § 23 Abs. 1 BDG (Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren; vgl. unten 3.3.2), § 39 Abs. 3 BDG (Rechtswirkungen der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen; vgl. unten 3.5.1) und in § 57 Abs. 1 BDG (Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren; vgl. unten 4.2.1.6) erwähnt. § 9 BBesG lautet:

§ 9 BBesG – Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

Die Pflicht des Beamten, dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernzubleiben und Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen, beruht auf § 96 Abs. 1 BBG.

§ 96 Abs. 2 BBG stellt klar, dass durch die Feststellung des Verlustes derDienstbezüge infolge unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen ist.42

Außerdem wurde die Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen43 wie folgt neu gefasst:

§ 5 DJubV – Zurückstellung oder Hinausschiebung der Aushändigung der Dankurkunde und der Gewährung der Zuwendung

(1) Die Aushändigung der Dankurkunde und die Gewährung der Zuwendung werden zurückgestellt, solange gegen die Dienstjubilarin oder den Dienstjubilar ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Wenn gegen die Dienstjubilarin oder den Dienstjubilar eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, werden die Aushändigung der Dankurkunde und die Gewährung der Zuwendung hinausgeschoben

1. bei Beamtinnen und Beamten bis zum Ablauf der Frist für ein Verwertungsverbot nach § 16 des Bundesdisziplinargesetzes,

2. bei Soldatinnen und Soldaten bis zum Ablauf einer Frist

a) von fünf Jahren nach Verhängung einer Kürzung der Dienstbezüge,

b) von sieben Jahren nach Verhängung eines Beförderungsverbots,

c) von acht Jahren nach Verhängung einer Herabsetzung in der Besoldungsgruppe oder einer Dienstgradherabsetzung.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Disziplinarmaßnahme nur im Hinblick auf § 14 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes oder auf § 16 der Wehrdisziplinarordnung nicht verhängt worden ist; in diesem Fall beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Entscheidung über die Einstellung des Disziplinarverfahrens wirksam geworden ist.

Das aktuelle Disziplinarrecht

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