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1. Grundlagen des Disziplinarrechts 1.1 Einführung

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Das Disziplinarrecht bildet die Summe der Rechtsnormen über Inhalt und Behandlung von Dienstvergehen bestimmter Beschäftigungsgruppen des öffentlichen Dienstes, die zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. In erster Linie gehören dazu die Beamten, Soldaten und Richter (vgl. unten 1.5.1). Auf Angestellte und Arbeiter erstreckt sich das Disziplinarrecht nicht. Vielmehr unterliegen solche Beschäftigte ausschließlich dem privaten Arbeitsrecht.

Das Disziplinarrecht wird wegen seiner öffentlich-rechtlichen und einseitigen Ausgestaltung als Bestandteil der „hergebrachten Grundsätze desBerufsbeamtentums“ (Art. 33 Abs. 5 GG) angesehen.1

Das Disziplinarrecht ist in das materielle Disziplinarrecht (Pflichtenkreis des Beamten, vgl. unten 1.4.3.2) und in das Disziplinarverfahrensrecht (vgl. unten 1.4.2 und 2. bis 5.) gegliedert.

Das aktuelle Disziplinarrecht

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