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1.4.3.4 Verbot der Führung von Dienstgeschäften

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Im Zusammenhang mit Disziplinarverfahren können auch personalwirtschaftliche Maßnahmen erforderlich werden. Zu nennen sind insbesondere Umsetzungen39, Abordnungen und Versetzungen („Strafversetzung“). Die Voraussetzungen richten sich ausschließlich nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften (§§ 27 ff. BBG).

Besonders erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang die sog. „Suspendierung“, „Dienstenthebung“ oder „Zwangsbeurlaubung“. Hinter diesen Begriffen verbirgt sich das in § 66 BBG geregelte Verbot der Führung von Dienstgeschäften, das „aus zwingenden dienstlichen Gründen“ möglich ist. Ein solches Verbot setzt zwar weder ein Dienstvergehen noch Verschulden voraus.40 Der unbestimmte Rechtsbegriff „zwingende dienstliche Gründe“ verlangt aber eine derart schwere Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Dienstherrn und dem betroffenen Beamten, dass die weitere Amtsausübung unweigerlich zu dienstlichen Nachteilen führen würde. Ein Verbot kommt daher insbesondere als vorläufige Maßnahme in Betracht, etwa wenn disziplinare Ermittlungen noch nicht eingeleitet wurden (§ 17 Abs. 1 BDG).

Nach § 66 Satz 2 BBG erlischt das Verbot kraft Gesetzes, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung (§ 12 BBG) oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.41 Zur vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen gleichzeitig mit oder nach der Einleitung eines Disziplinarverfahrens vgl. §§ 38 bis 40 BDG (s. dazu näher unten 3.5).

Das aktuelle Disziplinarrecht

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