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1.4.3.6 Rückgriff gegen den Beamten

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Eine weitere wesentliche Konsequenz der schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten kann der Rückgriff des Dienstherrn gegen den Beamten wegen eingetretener Schäden sein. Der Verschuldensgrad ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. § 75 BBG lautet:

§ 75 BBG – Pflicht zum Schadensersatz

(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.

(2) …

(3) …

§ 48 BeamtStG – Pflicht zum Schadensersatz

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

Das aktuelle Disziplinarrecht

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