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1.4.5 Beamtenversorgungsgesetz

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Disziplinarverfahren können Einfluss auf die versorgungsrechtliche Stellung eines Beamten nehmen, z. B. auf das Ruhegehalt. Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG44).

Beamte des Vollzugsdienstes, die vor Vollendung des 67. Lebensjahres wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge des letzten Monats, maximal 4 091 Euro (§ 48 Abs. 1 BeamtVG). Solche Beamte sind insbesondere die Polizeivollzugsbeamten des Bundes, für die das vollendete 62. Lebensjahr die gesetzliche Altersgrenze bildet (§§ 1, 5 BPolBG i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 2 BBG).

Ist zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt (§ 48 Abs. 2 BeamtVG).

Das aktuelle Disziplinarrecht

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