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1.4.1 Grundgesetz

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Art. 73 Nr. 8 GG weist dem Bund die ausschließliche Gesetzungsgebungskompetenz über „die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen“ zu. Von dieser Kompetenz hat der Bund mit dem BDG – und vorangehend mit der BDO – Gebrauch gemacht.20

Am 1. September 2006 trat die sogenannte Föderalismusreform21 in Kraft. Es handelte sich dabei um die größte Verfassungsreform seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland. Kernstück der Reform war die Änderung der Gesetzgebungskompetenzen.

Bis dahin galt Folgendes: Bezüglich der „im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen“ oblag dem Bund eine Rahmenkompetenz (Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG a. F.), „soweit Artikel 74a GG a. F. nichts anderes bestimmt“. Auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage hatte der Bund das BRRG erlassen, das in seinem § 45 eine dem § 71 BBG vergleichbare Vorschrift über die Nichterfüllung von Pflichten als Dienstvergehen enthielt. § 45 Abs. 3 BRRG, der inzwischen weggefallen ist, enthielt eine Verweisung auf „die Disziplinargesetze“, die „das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln“.

Art. 74a GG a. F. regelte die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Besoldung und Versorgung im öffentlichen Dienst. Wie noch zu zeigen ist (vgl. unten 1.4.4 und 1.4.5), weisen die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften des Bundes zum Teil einschneidende disziplinarrechtliche Bezüge auf.

Die konkurrierende Gesetzgebung nach Art. 74 a GG a. F. und die Rahmengesetzgebung nach Art. 75 GG a. F. sind aufgehoben worden. Die Bereiche der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung wurden auf die Zuständigkeit der Länder verlagert (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG n. F.). Das bisher geltende Recht zur Besoldung und Versorgung gilt jedoch als Grundrecht fort, bis es durch Landesrecht ersetzt wird.22 Auch das BRRG gilt als Bundesrecht fort.23

Von der durch Art. 96 Abs. 4 GG eingeräumten Möglichkeit, „Bundesgerichte zur Entscheidung im Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren“ zu errichten, hatte der Bund u. a. in der BDO Gebrauch gemacht. § 42 BDO sah die Errichtung des Bundesdisziplinargerichts (in Frankfurt am Main) vor, dessen Kammern über das gesamte Bundesgebiet verteilt waren. Beschwerde- und Berufungsinstanz war insoweit das Bundesverwaltungsgericht mit seinen beiden Disziplinarsenaten (§§ 55, 79, 80 BDO). Für die Bundeswehr wurden Truppendienstgerichte und beim Bundesverwaltungsgericht Wehrdienstsenate eingerichtet.

Die verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundrechte gelten auch im Disziplinarverfahren. Zu nennen sind insbesondere das Gebot eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG), das Verbot von Ausnahmegerichten und das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG), der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG).

Für das Disziplinarverfahren ergibt sich das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG, soweit die Disziplinarbefugnis nicht durch die Disziplinarbehörden, sondern – dem Strafprozess vergleichbar – durch die als Disziplinargerichtsbarkeit fungierenden Verwaltungsgerichte ausgeübt wird.24

Das aktuelle Disziplinarrecht

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