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1.4.10 Verwaltungsvorschriften

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§ 86 BDG enthält eine Ermächtigung zum Erlass der erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Zuständig für den Erlass ist das Bundesministerium des Innern.

Auf der Grundlage des § 86 BDG sind bisher keine Verwaltungsvorschriften ergangen.

Im Jahr 1967 hatte der Bundesminister des Innern nach § 131 BDO eine „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung“ erlassen.50 Bei Bedarf dürften die dieser AVV zugrunde liegenden Rechtsgedanken sinngemäß anwendbar sein, soweit einer solchen Analogie nicht der Wortlaut oder der Sinn und Zweck des BDG entgegenstehen.

Das aktuelle Disziplinarrecht

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