Читать книгу Das aktuelle Disziplinarrecht - Frank Ebert - Страница 28

1.5.1.1 Beamte

Оглавление

Voraussetzung für eine disziplinare Verfolgung und Ahndung ist das Bestehen der Beamteneigenschaft des Betroffenen. Er muss vom zuständigen Dienstvorgesetzten (§ 3 Abs. 2 BBG)52 nach ordnungsgemäßem Verfahren in ein Beamtenverhältnis (§§ 4, 5 BBG) berufen worden sein. Insbesondere muss die Ernennung wirksam – unter Vorliegen der Berufungsvoraussetzungen (§ 7 BBG) und unter Verleihung einer Ernennungsurkunde mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt (§ 10 Abs. 2 BBG) – vorgenommen worden sein.

Die Art des Beamtenverhältnisses kann für die Anwendung des BDG ausschlaggebend sein. Das BDG gilt in erster Linie für Bundesbeamte aufLebenszeit (§ 6 Abs. 3 Nr. 1, § 11 BBG) und für Beamte auf Zeit (§ 6 Abs. 2 BBG).

Beamte auf Widerruf und Beamte auf Probe sind zwar ebenso wie Beamte auf Lebenszeit aktive Beamte. Auf sie ist das BDG jedoch nur nach Maßgabe von § 5 Abs. 3 Satz 1 BDG anwendbar (nur Verhängung von Verweisen und Auferlegung von Geldbußen). In schwereren Fällen wird ein Entlassungsverfahren in Betracht zu ziehen sein (vgl. auch oben 1.4.6 und unten 5.1).

Ruhestandsbeamte sind Beamte, die nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze bzw. vorzeitig (auf Antrag oder durch Zwangspensionierung) in den Ruhestand versetzt worden sind (vgl. §§ 50 ff. BBG). Die Zuständigkeit für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse ist in § 84 BDG geregelt (vgl. dazu unten 2.4.3).

Die Eigenschaft eines Beamten als Mitglied der Personalvertretung hindert die Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht, auch nicht, wenn der Betroffene für Personalratsaufgaben ganz freigestellt ist (§ 4 Abs. 2, § 46 Abs. 3, 4 BPersVG). Durch diese Tätigkeit sind sein Status und seine Pflichten als Beamter weder suspendiert noch gar beendet. Personalratsmitgliedern steht kein Zeugnisverweigerungsrecht zu.53

Das aktuelle Disziplinarrecht

Подняться наверх