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1.5 Geltungsbereich 1.5.1 Persönlicher Geltungsbereich

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§ 1 BDG legt den persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes fest. Es gilt für

Beamte im Sinne des BBG (vgl. §§ 1, 2 BBG),

Ruhestandsbeamte (§§ 50 bis 59 BBG); als solche gelten auch frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen (§ 1 Satz 2 BDG).

Beamte im disziplinarrechtlichen Sinne sind selbstverständlich gleichermaßen männliche wie weibliche Beamte.51 § 24 AGG sieht die Geltung der Gleichstellungsvorschriften des AGG grundsätzlich auch für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse vor.

Das aktuelle Disziplinarrecht

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