Читать книгу Das aktuelle Disziplinarrecht - Frank Ebert - Страница 27
1.5 Geltungsbereich 1.5.1 Persönlicher Geltungsbereich
Оглавление§ 1 BDG legt den persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes fest. Es gilt für
– Beamte im Sinne des BBG (vgl. §§ 1, 2 BBG),
– Ruhestandsbeamte (§§ 50 bis 59 BBG); als solche gelten auch frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen (§ 1 Satz 2 BDG).
Beamte im disziplinarrechtlichen Sinne sind selbstverständlich gleichermaßen männliche wie weibliche Beamte.51 § 24 AGG sieht die Geltung der Gleichstellungsvorschriften des AGG grundsätzlich auch für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse vor.