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Kreisumlage

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Die Landkreise haben keine eigenen Steuerquellen. Sie legen gemäß Art. 18 BayFAG ihren durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um. Die Kreisumlagesätze schwanken in Bayern 2018 zwischen 37 und 55 %. Der Kreisumlagesatz wird vom Kreistag festgesetzt. Berechnungsbasis ist die Steuerkraft und 80 % der Schlüsselzuweisungen des Vorjahres der kreisangehörigen Gemeinden. 44 % der Einnahmen der Landkreise aus der Kreisumlage werden im Landesdurchschnitt für die Zahlung der Bezirksumlage aufgewendet.

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