Читать книгу Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Franz Dirnberger - Страница 217
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Kumulieren
ОглавлениеKumulieren nennt man die Möglichkeit des Wählers, einem zur Wahl stehenden Listenkandidaten mehr als eine Stimme zu geben. Die Möglichkeit des Kumulierens bei Kommunalwahlen (Gemeinde und Landkreis) ist unterschiedlich geregelt. In Bayern lässt Art. 34 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) das Kumulieren zu.