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Bedarfszuweisungen/Stabilisierungshilfen

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Bedarfszuweisungen/Stabilisierungshilfen sind Leistungen aus dem Finanzausgleich (Art. 11 BayFAG). Bedarfszuweisungen werden gewährt, wenn der Ausgleich des Haushalts einer Kommune nicht mehr gewährleistet ist. Insbesondere bei hohen Gewerbesteuerausfällen, sowie zum Ausgleich von Schäden bei Naturkatastrophen. Stabilisierungshilfen bei einem Bevölkerungsrückgang von mehr als 5 % und bei besonderen Struktur- und Finanzproblemen für bis zu 5 Jahre bei gleichzeitiger Haushaltskonsolidierung (Hilfe zur Selbsthilfe).

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