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Beteiligungsquorum

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Bei plebiszitären Entscheidungen ist in vielen Einzelgesetzen in der Regel ein sogenanntes Beteiligungsquorum vorgesehen. Das heißt, eine bestimmte Anzahl der wahlberechtigten Bevölkerung muss sich schriftlich hinter ein Begehren stellen z. B. beim Bürgerbegehren nach Art. 18a BayGO bei Gemeinden bis 10.000 Einwohnern mind. 10 % der wahlberechtigten Bevölkerung. Auch beim später anschließenden Bürgerentscheid ist ein Beteiligungsquorum notwendig, u. a. bei Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern müssen mind. 20 % der Wahlberechtigten sich für einen Bürgerentscheid aussprechen.

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