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Bürgerantrag
ОглавлениеGem. Art. 18b BayGO können Gemeindebürger einen Antrag stellen, dass das zuständige Organ eine gemeindliche Angelegenheit behandeln muss. Ein Bürgerantrag ist zu begründen und muss bis zu drei Personen benennen, die vertretungsberechtigt für die Unterzeichner sind. Der Bürgerantrag muss mindestens von 1 % der Gemeindeeinwohner unterschrieben sein. Ein zulässiger Bürgerantrag muss innerhalb von drei Monaten behandelt werden.
Als plebiszitäres Element, also als Mitwirkungsmöglichkeit der Bürgerschaft in demokratischen Entscheidungsprozessen werden Volksentscheide, Volksbefragung bzw. Volksbegehren verstanden, die von der Begrifflichkeit her, insbesondere auf Bundesebene und Landesebene, vorkommen. Daneben gibt es aber auch, etwa auf kommunaler Ebene die Möglichkeiten des Bürgerantrags, des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids, die ebenfalls eine unmittelbare, politische Teilhabe durch die Bürgerschaft vorsehen und bei deren Zulässigkeit und Erfolg das Bürgervotum anstelle des Votums eines repräsentativen Organs steht.