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Bezirksumlage

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Die Bezirke sind nach Art. 21 BayFAG berechtigt, ihren durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die kreisfreien Städte und Landkreise umzulegen. Die Bezirksumlage ist die Haupteinnahmequelle der Bezirke. Umlagegrundlagen sind die Steuerkraft der Gemeinden und 80 % der Gemeindeschlüsselzuweisungen des Vorjahres (Umlagekraft).

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