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Beschleunigtes Verfahren

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Geregelt in § 13a BauGB. Das beschleunigte Verfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Bebauungspläne der Innenentwicklung zur Anwendung kommen. Das sind Bebauungspläne für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften über das vereinfachte Verfahren entsprechend, so dass insbesondere kein Umweltbericht erstellt werden muss. Darüber hinaus sind die Bebauungspläne vom Entwicklungsgebot befreit und sie dürfen – bis zu einer gewissen Größenordnung – auch ohne naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen aufgestellt werden.

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