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Befreiung
ОглавлениеGeregelt in § 31 Abs. 2 BauGB. Von zwingenden Vorschriften eines Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
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Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
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die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
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die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Befreiung wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens – oder bei genehmigungsfreien Vorhaben isoliert – von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.