Читать книгу Klausurenkurs im Verwaltungsrecht - Franz-Joseph Peine - Страница 13
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II. Abweichende Fragstellungen
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Nicht ausgeschlossen sind indessen rein prozessrechtliche oder ausschließlich materiell-rechtliche Aufgabenstellungen: Hat C einen Anspruch auf Schadensersatz? Fehlerhaft wäre es, bei einer rein materiell-rechtlichen Aufgabenstellung prozessuale Probleme zu erörtern. Indes dürften solche Klausuren selten sein.
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Die „gefürchtete“ Anwaltsklausur (Was ist dem C zu raten?), sollte sie tatsächlich im (Referendar)Examen einmal gestellt werden, ist kein Klausurtyp eigener Art. Es ist sachlich nichts Anderes gefragt als das im Normalfall Gefragte: nämlich die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines bestimmten Rechtsbehelfs. Der Unterschied zu einer „normalen“ Klausur besteht darin, dass die Bearbeiter*innen (wie immer) ein fiktives Rechtsproblem lösen und zusätzlich von den in Betracht kommenden Rechtsbehelfen den für den Rechtssuchenden „geeigneten“ oder „richtigen“ Rechtsbehelf nach einer Prüfung benennen müssen. Solche Anwaltsklausuren sind beliebt für die Lösung bestimmter Probleme: Sie eignen sich besonders für solche Konstellationen, in denen nicht ganz klar ist, welcher Rechtsweg einzuschlagen oder welcher Rechtsbehelf der richtige ist oder wenn die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angesprochen werden soll.