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2. Teil Repetitorium im Verwaltungsprozessrecht1. Kapitel Die Rechtsbehelfe › D. Entscheidung über den Rechtsbehelf

D. Entscheidung über den Rechtsbehelf

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Auch bei der Entscheidung über den Rechtsbehelf ist auf terminologische Genauigkeit zu achten. Ebenso beliebt wie vermeidbar sind im Falle der Erfolglosigkeit Formulierungen wie „Das Verwaltungsgericht wird die Klage zurückweisen.“ oder „Der Widerspruch wird verworfen.“ Derartige Formulierungen finden sich regelmäßig in Gutachten zu der Fallfrage „Wie wird das Verwaltungsgericht oder die Widerspruchsbehörde entscheiden?“ Hier ist zu merken: Klagen werden (als unzulässig bzw. unbegründet) abgewiesen. Anträge werden abgelehnt. Widersprüche werden zurückgewiesen.

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Hat die Klage Erfolg, wird das Verwaltungsgericht tenorieren: Der Bescheid der Beklagten vom … und der Widerspruch des … vom … werden aufgehoben. – Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheids vom … und des Widerspruchsbescheids des … vom … verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. – Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6000 Euro nebst 3 % Zinsen seit … zu zahlen. – Der Beklagte wird verurteilt, (eine bestimmte Handlung) zu unterlassen. – Es wird festgestellt, dass … Entsprechend sollte der Bearbeiter am Ende seines Gutachtens formulieren: Das Verwaltungsgericht wird den Bescheid vom . . . aufheben. Ebenso zulässig ist der Satz: Das Verwaltungsgericht wird der Klage stattgeben.

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